Geschäftsbedingungen

(Lt. empfohlenen Bedingungen des Bundeskanzleramt, Büro für Konsumentenfragen)
für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen, deren Teilen und Aufbauten, sowie für die
Erstellung von Kostenvoranschlägen. Erarbeitet von Bundesinnung der Kraftfahrzeugtechniker und Fachverband der
Fahrzeugindustrie Österreichs im Einvernehmen mit dem Büro für Konsumentenfragen im Bundeskanzleramt, ARBÖ,
ÖMTC und dem Verein für Konsumenteninformation.
Ausgabe März 1999
Gültig für die Mitglieder des Fachverbands der Fahrzeugindustrie

1. Kostenvoranschlag
(1.1) Kostenvoranschläge sind entgeltlich, soferne die Kosten hiefür vereinbart wurden.
(1.2) Ein Kostenvoranschlag beinhaltet eine nach kaufmännischen und technischen Gesichtspunkten vorgenommen
Detaillierung und Aufschlüsselung bei den Einzelposten Material, Arbeit etc.
(1.3) Der Zeitaufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages wird nach dem Werkstätten- Stundensatz verrechnet.
Diese Kosten werden bei nachfolgender Auftragserteilung in Abzug gebracht und zwar in dem Verhältnis, in dem sich der
tatsächlich erteilte Auftrag zum Umfang des ursprünglichen Kostenvoranschlages verhält.
(1.4) Die aus Anlass der Erstellung des Kostenvoranschlages erforderlichen und in Auftrag gegebenen Leistungen
wie Fahrten, Reisen, Montagearbeiten und ähnliches werden dem Auftraggeber gesondert verrechnet.

2. Tauschaggregate
(2.1) Die Berechnung von Tauschpreisen setzt voraus, dass die vom Auftraggeber beigestellten Aggregate keine
ungewöhnlichen Schäden aufweisen und noch aufbereitungsfähig sind.

3. Probefahrten
(3.1) Der Instandsetzungsauftrag unfaßt die Ermächtigung, mit Kraftfahrzeugen und Aggregaten Probeläufe sowie
Probe- und Überstellungsfahrten - unter Verwendung von Probefahrt- oder
Überstellungskennzeichen - durchzuführen.

4. Zuzahlungen
(4.1) Die Zahlung für erbrachte Instandsetzungsarbeiten und verkaufte Waren hat bei Übergabe bar zu erfolgen,
soweit vom Auftragnehmer Zahlung durch Wechsel, Scheck etc. akzeptiert wird, erfolgt dies zahlungshalber und es
gehen anfallende Spesen zu Lasten des Auftraggebers.
(4.2) Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer mit dessen Forderungen
ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer rechtlichen Zusammenhang mit der
Zahlungsverbindlichkeit des Auftraggebers steht, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden ist.

5. Lieferung
(5.1) Ein vereinbarter Fertigstellungstermin ist im Auftragsschreiben festzuhalten.

6. Abstellung von Fahrzeugen auf öffentlicher Verkehrsfläche
(6.1) Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Reparaturgegenstand ab jenem Tag, der den im Auftragsschreiben
genannten Fertigstellungstermin folgt, vom Auftragnehmer auf öffentlicher Verkehrsfläche abgestellt werden kann.

7. Altteile
(7.1) Ersetzte Altteile - ausgenommen Tauschteile - sind vom Auftragnehmer bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin
aufzubewahren und deren Herausgabe kann bis zu diesem Zeitpunkt verlangt werden, andernfalls ist der Auftragnehmer
berechtigt, diese Altteile zu entsorgen,
(7.2) Allfällige Entsorgungskosten gehen zulasten des Auftraggebers.

8. Eigentumsvorbehalt
(8.1) Alle gelieferten und anmontierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

9. Recht zur Zurückbehaltung des Reparaturgegenstandes
(9.1) Dem Auftragnehmer steht wegen aller seiner Forderungen aus dem gegenständlichen Auftrag, insbesondere
für den gemachten Aufwand oder aus dem ihm verursachten Schaden, sowie für einschlägige Materiallieferungen
ein Zurückbehaltungsrecht an dem betroffenen Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu.
(9.2) Dies gilt auch für Forderungen aus früheren
Instandsetzungsaufträgen, soweit diese vom gleichen Auftraggeber erteilt worden sind und den gleichen
Reparaturgegenstand betroffen haben.
(9.3) Weisungen, über den Reparaturgegenstand in bestimmter Weise zu verfügen, muss der Auftragnehmer erst
nach vollständiger Bezahlung seiner Forderungen ausführen.

10. Behelfsreparaturen
(10.1) Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die nur über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden,
ist lediglich mit einer den Umständen entsprechenden, sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen.
(10.2) Auf diesen Umstand ist der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen.

11. Gewährleistung und Leistungsbeschreibung
(11.1) Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die durchgeführten Instandsetzungsarbeiten und für die eingebauten Teile
innerhalb der gesetzlichen Frist.
(11.2) Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
(11.3) Die Gewährleistung erfolgt durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist
und zumutbarer Weise. Ist eine Behebung nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten
verbunden, so ist angemessener Ersatz zu leisten.
(11.4) Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftraggeber den Reparaturgegenstand
dem Auftragnehmer in dessen Betrieb auf eigene Kosten und Gefahr zu überstellen. Ist eine Überstellung untunlich,
ist der Auftragnehmer zu verständigen. Dieser kann dann entweder die Überstellung auf seine Kosten und Gefahr oder
die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen Betrieb, zu dem die Überstellung
durch den Auftraggeber tunlich ist, verlangen oder angemessenen Ersatz leisten.
(11.5) Nicht abdingbare Rechte des Auftragebers auf Wandlung werden hiedurch nicht berührt.
(11.6) Bestehende und über die Gewährleistung hinausgehende Herstellergarantien werden durch die vorstehenden
Bestimmungen nicht beeinträchtigt.

12. Schadensersatz
(12.1) Der Auftragnehmer haftet für alle von ihm aus Anlass der Ausführung der Instandsetzungsarbeiten verschuldeten
Schäden, soweit diese an einer Person oder am Reparaturgegenstand selbst eingetreten sind.
Für alle sonstigen Schäden einschließlich der Folgeschäden oder Schäden aus Vertragsverletzung haftet
der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(12.2) Aus der Produkthaftung zustehende Ansprüche werden durch diese Regelung nicht berührt.
(12.3) Die Haftungsbeschränkung gemäß (12.1) gilt auch bei Verlust des vom Auftragnehmer übernommenen
Reparaturgegenstandes.
(12.4) Für im Fahrzeug befindliche Gegenstände, die nicht zum Betrieb des Fahrzeuges gehören wird vom
Auftragnehmer, soferne er diese nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen hat, nicht gehaftet.

13. Erfüllungsort
(13.1) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

14. Gerichtsstand
(14.1) Für Klagen gegen Auftraggeber, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind,
und deren Wohnsitz gewöhnlicher Aufenthalt oder Beschäftigungsort im Inland gelegen ist, kann nur die
Zuständigkeit eines Gerichtes vereinbart werden, in dessen Sprengel einer dieser Orte gelegen ist.

Eine Kopie des Auftrages, sowie die Instandsetzungsbedingungen habe
ich erhalten und zustimmend zur Kenntnis genommen


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Datum Unterschrift