Geschäftsbedingungen
(Lt. empfohlenen Bedingungen des Bundeskanzleramt, Büro
für Konsumentenfragen)
für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen,
deren Teilen und Aufbauten, sowie für die
Erstellung von Kostenvoranschlägen. Erarbeitet von Bundesinnung der Kraftfahrzeugtechniker
und Fachverband der
Fahrzeugindustrie Österreichs im Einvernehmen mit dem Büro für
Konsumentenfragen im Bundeskanzleramt, ARBÖ,
ÖMTC und dem Verein für Konsumenteninformation.
Ausgabe März 1999
Gültig für die Mitglieder des Fachverbands der
Fahrzeugindustrie
1. Kostenvoranschlag
(1.1) Kostenvoranschläge sind entgeltlich, soferne die Kosten hiefür
vereinbart wurden.
(1.2) Ein Kostenvoranschlag beinhaltet eine nach kaufmännischen und technischen
Gesichtspunkten vorgenommen
Detaillierung und Aufschlüsselung bei den Einzelposten Material, Arbeit
etc.
(1.3) Der Zeitaufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages wird
nach dem Werkstätten- Stundensatz verrechnet.
Diese Kosten werden bei nachfolgender Auftragserteilung in Abzug gebracht und
zwar in dem Verhältnis, in dem sich der
tatsächlich erteilte Auftrag zum Umfang des ursprünglichen Kostenvoranschlages
verhält.
(1.4) Die aus Anlass der Erstellung des Kostenvoranschlages erforderlichen und
in Auftrag gegebenen Leistungen
wie Fahrten, Reisen, Montagearbeiten und ähnliches werden dem Auftraggeber
gesondert verrechnet.
2. Tauschaggregate
(2.1) Die Berechnung von Tauschpreisen setzt voraus, dass die vom Auftraggeber
beigestellten Aggregate keine
ungewöhnlichen Schäden aufweisen und noch aufbereitungsfähig
sind.
3. Probefahrten
(3.1) Der Instandsetzungsauftrag unfaßt die Ermächtigung, mit Kraftfahrzeugen
und Aggregaten Probeläufe sowie
Probe- und Überstellungsfahrten - unter Verwendung von Probefahrt- oder
Überstellungskennzeichen - durchzuführen.
4. Zuzahlungen
(4.1) Die Zahlung für erbrachte Instandsetzungsarbeiten und verkaufte Waren
hat bei Übergabe bar zu erfolgen,
soweit vom Auftragnehmer Zahlung durch Wechsel, Scheck etc. akzeptiert wird,
erfolgt dies zahlungshalber und es
gehen anfallende Spesen zu Lasten des Auftraggebers.
(4.2) Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer
mit dessen Forderungen
ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer rechtlichen Zusammenhang
mit der
Zahlungsverbindlichkeit des Auftraggebers steht, gerichtlich festgestellt oder
vom Auftragnehmer anerkannt worden ist.
5. Lieferung
(5.1) Ein vereinbarter Fertigstellungstermin ist im Auftragsschreiben festzuhalten.
6. Abstellung von Fahrzeugen auf öffentlicher Verkehrsfläche
(6.1) Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Reparaturgegenstand ab jenem
Tag, der den im Auftragsschreiben
genannten Fertigstellungstermin folgt, vom Auftragnehmer auf öffentlicher
Verkehrsfläche abgestellt werden kann.
7. Altteile
(7.1) Ersetzte Altteile - ausgenommen Tauschteile - sind vom Auftragnehmer bis
zum vereinbarten Fertigstellungstermin
aufzubewahren und deren Herausgabe kann bis zu diesem Zeitpunkt verlangt werden,
andernfalls ist der Auftragnehmer
berechtigt, diese Altteile zu entsorgen,
(7.2) Allfällige Entsorgungskosten gehen zulasten des Auftraggebers.
8. Eigentumsvorbehalt
(8.1) Alle gelieferten und anmontierten Waren bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
9. Recht zur Zurückbehaltung des Reparaturgegenstandes
(9.1) Dem Auftragnehmer steht wegen aller seiner Forderungen aus dem gegenständlichen
Auftrag, insbesondere
für den gemachten Aufwand oder aus dem ihm verursachten Schaden, sowie
für einschlägige Materiallieferungen
ein Zurückbehaltungsrecht an dem betroffenen Reparaturgegenstand des Auftraggebers
zu.
(9.2) Dies gilt auch für Forderungen aus früheren
Instandsetzungsaufträgen, soweit diese vom gleichen Auftraggeber erteilt
worden sind und den gleichen
Reparaturgegenstand betroffen haben.
(9.3) Weisungen, über den Reparaturgegenstand in bestimmter Weise zu verfügen,
muss der Auftragnehmer erst
nach vollständiger Bezahlung seiner Forderungen ausführen.
10. Behelfsreparaturen
(10.1) Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die nur über ausdrücklichen
Auftrag durchgeführt werden,
ist lediglich mit einer den Umständen entsprechenden, sehr beschränkten
Haltbarkeit zu rechnen.
(10.2) Auf diesen Umstand ist der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen.
11. Gewährleistung und Leistungsbeschreibung
(11.1) Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die durchgeführten
Instandsetzungsarbeiten und für die eingebauten Teile
innerhalb der gesetzlichen Frist.
(11.2) Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechende Lebensdauer.
(11.3) Die Gewährleistung erfolgt durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen
Mängel in angemessener Frist
und zumutbarer Weise. Ist eine Behebung nicht möglich oder mit unverhältnismäßig
hohen Kosten
verbunden, so ist angemessener Ersatz zu leisten.
(11.4) Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung
hat der Auftraggeber den Reparaturgegenstand
dem Auftragnehmer in dessen Betrieb auf eigene Kosten und Gefahr zu überstellen.
Ist eine Überstellung untunlich,
ist der Auftragnehmer zu verständigen. Dieser kann dann entweder die Überstellung
auf seine Kosten und Gefahr oder
die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem
anderen Betrieb, zu dem die Überstellung
durch den Auftraggeber tunlich ist, verlangen oder angemessenen Ersatz leisten.
(11.5) Nicht abdingbare Rechte des Auftragebers auf Wandlung werden hiedurch
nicht berührt.
(11.6) Bestehende und über die Gewährleistung hinausgehende Herstellergarantien
werden durch die vorstehenden
Bestimmungen nicht beeinträchtigt.
12. Schadensersatz
(12.1) Der Auftragnehmer haftet für alle von ihm aus Anlass der Ausführung
der Instandsetzungsarbeiten verschuldeten
Schäden, soweit diese an einer Person oder am Reparaturgegenstand selbst
eingetreten sind.
Für alle sonstigen Schäden einschließlich der Folgeschäden
oder Schäden aus Vertragsverletzung haftet
der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(12.2) Aus der Produkthaftung zustehende Ansprüche werden durch diese Regelung
nicht berührt.
(12.3) Die Haftungsbeschränkung gemäß (12.1) gilt auch bei Verlust
des vom Auftragnehmer übernommenen
Reparaturgegenstandes.
(12.4) Für im Fahrzeug befindliche Gegenstände, die nicht zum Betrieb
des Fahrzeuges gehören wird vom
Auftragnehmer, soferne er diese nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen
hat, nicht gehaftet.
13. Erfüllungsort
(13.1) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
14. Gerichtsstand
(14.1) Für Klagen gegen Auftraggeber, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes
sind,
und deren Wohnsitz gewöhnlicher Aufenthalt oder Beschäftigungsort
im Inland gelegen ist, kann nur die
Zuständigkeit eines Gerichtes vereinbart werden, in dessen Sprengel einer
dieser Orte gelegen ist.
Eine Kopie des Auftrages, sowie die Instandsetzungsbedingungen
habe
ich erhalten und zustimmend zur Kenntnis genommen
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Datum Unterschrift